Veranstaltung: | Landesparteitag |
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Tagesordnungspunkt: | Anträge |
Antragsteller*in: | Kirsten Bock (KV Plön) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 28.09.2019, 23:00 |
D 9: Geheimhaltungspflicht der Erhebungsbeauftragten für den Zensus 2021 präzisieren
Antragstext
Geheimhaltungspflicht der Erhebungsbeauftragten für den Zensus 2021 präzisieren
der Landesverband BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN Schleswig-Holstein fordert die
Landesregierung auf, die Vertraulichkeit bei der Erhebung für den Zensus 2021 zu
gewährleisten und die Erhebungsbeauftragten im ZensGAG 2021 ausdrücklich auch
für den privaten Bereich auf eine erweiterte Geheimhaltung zu verpflichten und
die Nutzung privater digitaler Geräte - auch zum Zwecke der Erhebung oder bei
Gelegenheit der Erhebung - zu untersagen. Für alle Aufzeichnungen einschließlich
handschriftlicher Notizen ist eine Ablieferungspflicht vorzusehen.
Begründung
Für 2021 plant der Bund eine neue Volkszählung. Die Durchführung des Zensus ist durch die Länder verfahrensrechtlich zu regeln. Die Landesregierung hat dazu dem Landtag den Entwurf eines Zensusausführungsgesetzes 2021 – ZensGAG 2021-E, vorgelegt. Bei dem sog. registergestützten Zensus sollen, ausgehend von den kommunalen Melderegistern, Bestandsdaten der Register ausgewertet und überprüft werden. Dazu sollen bei den Einwohnerïnnen Stichprobenbefragungen durchgeführt werden. Dazu sind u.a.
- Befragungen der Gebäude-und Wohnungseigentümerinnen,
- Stichprobenerhebungen zur Sicherung der Datenqualität und zur Erfassung weiterer, z.B. er-werbs-und bildungsstatischer Merkmale bei der Bevölkerung und
- Befragungen der Verwalterinnen und Verwalter oder Bewohnerinnen und der Be-wohner von Gemeinschaftsunterkünften, Wohnheimen und ähnlichen Einrichtungen
vorgesehen.
Zuständig für die Erhebungen sollen die Kreise- und kreisfreien Städte sein. Für die Durchführung der Befragung haben die Kreise und kreisfreien Städte Erhebungsstellen einzurichten. Dazu sieht das ZensGAG 2021-E in § 5 vor, dass die Erhebungsstellen sog. Erhebungsbeauftragte auswählen. Aufgabe der Erhebungsbeauftragten ist die persönliche Befragung der Einwohnerïnnen. Der Entwurf regelt dabei lediglich, dass die Erhebungsbeauftragten für und bei ihrer Tätigkeit auf Verschwiegenheit nach den Regelungen des Statistikgesetzes verpflichtet werden. Aber auch im Statistikgesetz sind die Regelungen unzureichend. Dort heißt es in § 8 Abs. 3 LStatG
„Die Erhebungsbeauftragten dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse über Betroffene nicht für andere Zwecke verwenden. Sie sind auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses und zur Geheimhaltung auch solcher Erkenntnisse über Betroffene schriftlich zu verpflichten, die sie bei ihrer Tätigkeit gewinnen. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit.“
Weder das Statistikgesetz noch das ZensGAG 2021 verpflichten die Erhebungsstellen durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Erhebungsbeauftragten zu Zwecken der Erhebung oder bei der Erhebung keine Informationen über die Befragten auf privaten technischen Geräten oder handschriftlich aufzeichnen und (für sich) behalten oder sehen solche Regelungen selbst vor. Da für die Erhebung der Informationen durch die Erhebungsbeauftragten eine Rechtsgrundlage besteht, entsteht für eine (weitere bzw fortwährende) Speicherung bei den Erhebungsbeauftragten eine Schutzlücke. Auch datenschutzrechtliche Vorschriften vermögen diese nicht auszufüllen. Bislang sieht der Entwurf lediglich vor, dass die „Erhebungsbeauftragten ... in ihre Aufgaben eingewiesen und entsprechend angeleitet werden“ müssen. Es bedarf insoweit zumindest einer Klarstellung durch den Landesgesetzgeber, dass eine Verwendung und Nutzung privater technischer Geräte unzulässig ist. Handschriftliche Aufzeichnungen außerhalb der Erfassungsbögen sollten ausdrücklich untersagt werden oder einer Ablieferungspflicht unterliegen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass Erhebungsbeauftragte die Aufzeichnungen aufbewahren und, ohne diese gegenüber Dritten offenzulegen, zu einem späteren Zeitpunkt direkt oder indirekt nutzen. Ein Quellennachweis wird dann kaum noch möglich sein, so dass die Zweckbindung leerläuft. Eine Erhebung und Speicherung auf privaten Geräten ist daher von Anfang an ausdrücklich zu untersagen.
Unterstützer*innen
Zustimmung
- Sven Krumbeck
- Martin Drees
- Lasse Bombien
- David-Willem Poggemann
- Ulrike Nowack
- Wiebke Garling-Witt
- Marlene Langholz-Kaiser
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